§ 20 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 20

Stimmabgabe

 

(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses an Hand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen und hiebei § 6 Abs. 1 lit. b und c zu beachten; sofern die Wahlberechtigung vorliegt, hat er dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 13) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 14) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) und in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Erst dann ist dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.

(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 10), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen.

(5) Benützt der Bedienstete, der zur Briefwahl berechtigt ist, zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) besonders zu vermerken.

(6) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 20

Stimmabgabe

 

(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses an Hand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen und hiebei § 6 Abs. 1 lit. b und c zu beachten; sofern die Wahlberechtigung vorliegt, hat er dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 13) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 14) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) und in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Erst dann ist dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.

(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 10), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen.

(5) Benützt der Bedienstete, der zur Briefwahl berechtigt ist, zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) besonders zu vermerken.

(6) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

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