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Wände und Decken
(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen möglichst eben seinOö. Zusätzliche Deckenuntersichten sind nur dort vorzusehen, wo diese durch Installationen gerechtfertigt sindSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Die Anstriche müssen giftfrei und möglichst hell sein; sie dürfen die Keimbildung nicht begünstigen.
(2) In den Räumen, in denen Handwaschbecken angebracht sind, müssen die Wände im Bereich der Wasserauslässe in einer Gesamtbreite von etwa 2 m und bis zu einer Höhe von etwa 1,50 m mit Fliesen versehen sein.
Wände und Decken
(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen möglichst eben seinOö. Zusätzliche Deckenuntersichten sind nur dort vorzusehen, wo diese durch Installationen gerechtfertigt sindSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Die Anstriche müssen giftfrei und möglichst hell sein; sie dürfen die Keimbildung nicht begünstigen.
(2) In den Räumen, in denen Handwaschbecken angebracht sind, müssen die Wände im Bereich der Wasserauslässe in einer Gesamtbreite von etwa 2 m und bis zu einer Höhe von etwa 1,50 m mit Fliesen versehen sein.