§ 21 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen möglichst eben sein. Zusätzliche Deckenuntersichten sind nur dort vorzusehen, wo diese durch Installationen gerechtfertigt sind. Die Anstriche müssen giftfrei und möglichst hell sein; sie dürfen die Keimbildung nicht begünstigen.
  2. (2)Absatz 2In den Räumen, in denen Handwaschbecken angebracht sind, müssen die Wände im Bereich der Wasserauslässe in einer Gesamtbreite von etwa 2 m und bis zu einer Höhe von etwa 1,50 m mit Fliesen versehen sein.
§ 21 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen möglichst eben sein. Zusätzliche Deckenuntersichten sind nur dort vorzusehen, wo diese durch Installationen gerechtfertigt sind. Die Anstriche müssen giftfrei und möglichst hell sein; sie dürfen die Keimbildung nicht begünstigen.
  2. (2)Absatz 2In den Räumen, in denen Handwaschbecken angebracht sind, müssen die Wände im Bereich der Wasserauslässe in einer Gesamtbreite von etwa 2 m und bis zu einer Höhe von etwa 1,50 m mit Fliesen versehen sein.
§ 21 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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