§ 24 Oö. LFBAG 1991 § 24

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Ausbildungsgebiet einschließlich der Fachgebiete (§ 17) eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes die näheren Vorschriften für die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister zu enthalten hat. In jeder Ausbildungsordnung sind jedenfalls

1.

die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf besondere Anforderungen, die die Berufsausbildung in den einzelnen Ausbildungsgebieten (Fachgebieten) an den Lehrling stellt, festzusetzen;

2.

die Dauer und die Inhalte der in den einzelnen Ausbildungsgebieten (Fachgebieten) zu besuchenden Fachkurse und Lehrgänge zu bestimmen;

3.

das Ausmaß der in den einzelnen Fachgebieten erforderlichen praktischen Verwendung als Voraussetzung für die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß § 17 Abs. 2 festzusetzen;

4.

die in Ausführung der §§ 12, 14 Abs. 2§ 14 Abs. 2, 16,§§ 16 und 19 und 22 Abs. 2 in den einzelnen Ausbildungsgebieten (Fachgebieten) anrechenbaren Ausbildungs-, Praxis- und Schulzeiten festzulegen, das in der jeweiligen Ausbildungsstufe zulässige Ausmaß der Anrechnung zu bestimmen sowie die für die Anrechenbarkeit erforderliche Mindestdauer solcher Ausbildungszeiten festzusetzen;

5.

jene Anordnungen zu treffen, die zur Mehrung und Vertiefung des Fachwissens während der Lehrzeit geboten sind, wie etwa die Führung eines Arbeitsheftes durch einen Lehrling.

(Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 12/2015)

(2) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Lehrberufe) können die Ausbildungsordnungen im Hinblick auf die Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Ebenso können die Ausbildungsordnungen auch im Hinblick auf die Ausbildung zur Meisterin bzw. zum Meister solche Ausbildungsschwerpunkte vorsehen. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebiets zu beziehen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufs ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunkts in die Facharbeiterinnen- bzw. FacharbeiterprüfungszeugnissePrüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Die Prüfungszeugnisse haben die im § 31 Abs. 2 oder 4 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013LGBl.Nr. 12/2015)

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 16.02.2013 bis 13.02.2015

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Ausbildungsgebiet einschließlich der Fachgebiete (§ 17) eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes die näheren Vorschriften für die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister zu enthalten hat. In jeder Ausbildungsordnung sind jedenfalls

1.

die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf besondere Anforderungen, die die Berufsausbildung in den einzelnen Ausbildungsgebieten (Fachgebieten) an den Lehrling stellt, festzusetzen;

2.

die Dauer und die Inhalte der in den einzelnen Ausbildungsgebieten (Fachgebieten) zu besuchenden Fachkurse und Lehrgänge zu bestimmen;

3.

das Ausmaß der in den einzelnen Fachgebieten erforderlichen praktischen Verwendung als Voraussetzung für die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß § 17 Abs. 2 festzusetzen;

4.

die in Ausführung der §§ 12, 14 Abs. 2§ 14 Abs. 2, 16,§§ 16 und 19 und 22 Abs. 2 in den einzelnen Ausbildungsgebieten (Fachgebieten) anrechenbaren Ausbildungs-, Praxis- und Schulzeiten festzulegen, das in der jeweiligen Ausbildungsstufe zulässige Ausmaß der Anrechnung zu bestimmen sowie die für die Anrechenbarkeit erforderliche Mindestdauer solcher Ausbildungszeiten festzusetzen;

5.

jene Anordnungen zu treffen, die zur Mehrung und Vertiefung des Fachwissens während der Lehrzeit geboten sind, wie etwa die Führung eines Arbeitsheftes durch einen Lehrling.

(Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 12/2015)

(2) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Lehrberufe) können die Ausbildungsordnungen im Hinblick auf die Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Ebenso können die Ausbildungsordnungen auch im Hinblick auf die Ausbildung zur Meisterin bzw. zum Meister solche Ausbildungsschwerpunkte vorsehen. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebiets zu beziehen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufs ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunkts in die Facharbeiterinnen- bzw. FacharbeiterprüfungszeugnissePrüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Die Prüfungszeugnisse haben die im § 31 Abs. 2 oder 4 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013LGBl.Nr. 12/2015)

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