§ 29 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 29

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

(1) Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nicht aus einer Gemeinschaftswasserversorgungsanlage sichergestellt werden, so sind eigene Wasserversorgungsanlagen zu errichtenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Das Wasser muß Trinkqualität aufweisen und ist hierauf regelmäßig zu prüfen.

(2) Die Abwasserbeseitigung hat in technisch und hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
§ 29

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

(1) Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nicht aus einer Gemeinschaftswasserversorgungsanlage sichergestellt werden, so sind eigene Wasserversorgungsanlagen zu errichtenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Das Wasser muß Trinkqualität aufweisen und ist hierauf regelmäßig zu prüfen.

(2) Die Abwasserbeseitigung hat in technisch und hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten