§ 6 Oö. LFBAG 1991 § 6

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausbildung erfolgt in einem der nachstehenden Ausbildungsgebiete:

Landwirtschaft,

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

Gartenbau,

Feldgemüsebau,

Obstbau und Obstverwertung,

Weinbau und Kellerwirtschaft,

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

Pferdewirtschaft,

Fischereiwirtschaft,

Geflügelwirtschaft,

Bienenwirtschaft,

Forstwirtschaft,

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

Landwirtschaftliche Lagerhaltung,

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013, 12/2015)

(2) Die im Abs. 1 genannten Ausbildungsgebiete sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 16.02.2013 bis 13.02.2015

(1) Die Berufsausbildung erfolgt in einem der nachstehenden Ausbildungsgebiete:

Landwirtschaft,

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

Gartenbau,

Feldgemüsebau,

Obstbau und Obstverwertung,

Weinbau und Kellerwirtschaft,

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

Pferdewirtschaft,

Fischereiwirtschaft,

Geflügelwirtschaft,

Bienenwirtschaft,

Forstwirtschaft,

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

Landwirtschaftliche Lagerhaltung,

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013, 12/2015)

(2) Die im Abs. 1 genannten Ausbildungsgebiete sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.

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