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(1) Die Berufsausbildung erfolgt in einem der nachstehenden Ausbildungsgebiete:
Landwirtschaft,
Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
Gartenbau,
Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung,
Weinbau und Kellerwirtschaft,
Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
Pferdewirtschaft,
Fischereiwirtschaft,
Geflügelwirtschaft,
Bienenwirtschaft,
Forstwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung,
Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
(Anm: LGBl.Nr. 16/2013, 12/2015) |
(2) Die im Abs. 1 genannten Ausbildungsgebiete sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.
(1) Die Berufsausbildung erfolgt in einem der nachstehenden Ausbildungsgebiete:
Landwirtschaft,
Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
Gartenbau,
Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung,
Weinbau und Kellerwirtschaft,
Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
Pferdewirtschaft,
Fischereiwirtschaft,
Geflügelwirtschaft,
Bienenwirtschaft,
Forstwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung,
Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
(Anm: LGBl.Nr. 16/2013, 12/2015) |
(2) Die im Abs. 1 genannten Ausbildungsgebiete sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.