Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Schallschutz
(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen schalldämmend ausgeführt werden.
(2) Unterrichtsräume, in denen auf Grund der besonderen Art des Unterrichtes (z.BOö. Musikerziehung, Leibesübungen, Werkerziehung, Steno- und Phonotypie) mit einer erhöhten Lärmentwicklung zu rechnen ist, sind so zu situieren und ihre Umfassungswände so schalldämmend auszuführen, daß eine Beeinträchtigung des übrigen Unterrichtsbetriebes oder von allenfalls angrenzenden Wohnräumen auszuschließen istSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
(3) In den Unterrichtsräumen sollen dem Unterrichtsbetrieb entsprechende raumakustische Eigenschaften erreicht werden. Im Bereich der Pausenräume, Garderoben und der Gänge sind Deckenuntersichten möglichst schallschluckend herzustellen.
Schallschutz
(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen schalldämmend ausgeführt werden.
(2) Unterrichtsräume, in denen auf Grund der besonderen Art des Unterrichtes (z.BOö. Musikerziehung, Leibesübungen, Werkerziehung, Steno- und Phonotypie) mit einer erhöhten Lärmentwicklung zu rechnen ist, sind so zu situieren und ihre Umfassungswände so schalldämmend auszuführen, daß eine Beeinträchtigung des übrigen Unterrichtsbetriebes oder von allenfalls angrenzenden Wohnräumen auszuschließen istSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
(3) In den Unterrichtsräumen sollen dem Unterrichtsbetrieb entsprechende raumakustische Eigenschaften erreicht werden. Im Bereich der Pausenräume, Garderoben und der Gänge sind Deckenuntersichten möglichst schallschluckend herzustellen.