§ 23 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen schalldämmend ausgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Unterrichtsräume, in denen auf Grund der besonderen Art des Unterrichtes (z. B. Musikerziehung, Leibesübungen, Werkerziehung, Steno- und Phonotypie) mit einer erhöhten Lärmentwicklung zu rechnen ist, sind so zu situieren und ihre Umfassungswände so schalldämmend auszuführen, daß eine Beeinträchtigung des übrigen Unterrichtsbetriebes oder von allenfalls angrenzenden Wohnräumen auszuschließen ist.
  3. (3)Absatz 3In den Unterrichtsräumen sollen dem Unterrichtsbetrieb entsprechende raumakustische Eigenschaften erreicht werden. Im Bereich der Pausenräume, Garderoben und der Gänge sind Deckenuntersichten möglichst schallschluckend herzustellen.
§ 23 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen schalldämmend ausgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Unterrichtsräume, in denen auf Grund der besonderen Art des Unterrichtes (z. B. Musikerziehung, Leibesübungen, Werkerziehung, Steno- und Phonotypie) mit einer erhöhten Lärmentwicklung zu rechnen ist, sind so zu situieren und ihre Umfassungswände so schalldämmend auszuführen, daß eine Beeinträchtigung des übrigen Unterrichtsbetriebes oder von allenfalls angrenzenden Wohnräumen auszuschließen ist.
  3. (3)Absatz 3In den Unterrichtsräumen sollen dem Unterrichtsbetrieb entsprechende raumakustische Eigenschaften erreicht werden. Im Bereich der Pausenräume, Garderoben und der Gänge sind Deckenuntersichten möglichst schallschluckend herzustellen.
§ 23 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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