§ 6 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 6

Reisekostenersatz

Entfallen (1Anm: LGBl. Nr. 8/1998) Die Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten erhalten ein monatliches Reisepauschale in der Höhe von 25% des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

(2) Für die Mitglieder der Landesregierung, den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des o.ö. Landtages sowie den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates gilt die O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Tagesgebühr nach Gebührenstufe 2 bemessen wird.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998

§ 6

Reisekostenersatz

Entfallen (1Anm: LGBl. Nr. 8/1998) Die Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten erhalten ein monatliches Reisepauschale in der Höhe von 25% des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

(2) Für die Mitglieder der Landesregierung, den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des o.ö. Landtages sowie den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates gilt die O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Tagesgebühr nach Gebührenstufe 2 bemessen wird.

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