§ 16 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 16

Kleiderablagen

(1) Für die Schüler müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen (Garderoben) zur Ablage der Überkleidung einschließlich der Schuhe vorhanden sein. In Unterrichtsräumen dürfen Kleiderablagen nicht vorgesehen werdenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(2) Die Garderoben müssen gut lüftbar sein und haben eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufzuweisen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
§ 16

Kleiderablagen

(1) Für die Schüler müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen (Garderoben) zur Ablage der Überkleidung einschließlich der Schuhe vorhanden sein. In Unterrichtsräumen dürfen Kleiderablagen nicht vorgesehen werdenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(2) Die Garderoben müssen gut lüftbar sein und haben eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufzuweisen.

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