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Kleiderablagen
(1) Für die Schüler müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen (Garderoben) zur Ablage der Überkleidung einschließlich der Schuhe vorhanden seinOö. In Unterrichtsräumen dürfen Kleiderablagen nicht vorgesehen werdenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
(2) Die Garderoben müssen gut lüftbar sein und haben eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufzuweisen.
Kleiderablagen
(1) Für die Schüler müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen (Garderoben) zur Ablage der Überkleidung einschließlich der Schuhe vorhanden seinOö. In Unterrichtsräumen dürfen Kleiderablagen nicht vorgesehen werdenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
(2) Die Garderoben müssen gut lüftbar sein und haben eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufzuweisen.