§ 14 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 14

Schularztzimmer

Das Schularztzimmer ist mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß, mit einer Liege und mit den sonstigen zweckentsprechenden Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln auszustatten. Das Schularztzimmer darf von außen nicht eingesehen werden könnenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
§ 14

Schularztzimmer

Das Schularztzimmer ist mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß, mit einer Liege und mit den sonstigen zweckentsprechenden Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln auszustatten. Das Schularztzimmer darf von außen nicht eingesehen werden könnenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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