§ 36 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

§ 36

Tätigkeitsbericht

 

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes abgelaufene Jahr der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

§ 36

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Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes abgelaufene Jahr der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

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