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IXX. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmung
Wer eine in diesem Landesgesetz umschriebene Berufsbezeichnung oder eine Berufsbezeichnung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 40 geführt werden kann, unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.100 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
IXX. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmung
Wer eine in diesem Landesgesetz umschriebene Berufsbezeichnung oder eine Berufsbezeichnung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 40 geführt werden kann, unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.100 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)