§ 16 Oö. LFBAG 1991 § 16

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet praktisch in einer Weise tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120200 Stunden nachweisen kann. Im Fall einer Facharbeiterprüfung in Form von Teilprüfungen im Sinn des § 13a ist anstelle der Voraussetzungen nach Satz 1, letzter Halbsatz nachzuweisen, dass die Ausbildung im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder des Fachkurses in jenen Teilen des Berufsbildes, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 64/1999, 85/2006)

Stand vor dem 15.02.2013

In Kraft vom 01.08.2006 bis 15.02.2013

Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet praktisch in einer Weise tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120200 Stunden nachweisen kann. Im Fall einer Facharbeiterprüfung in Form von Teilprüfungen im Sinn des § 13a ist anstelle der Voraussetzungen nach Satz 1, letzter Halbsatz nachzuweisen, dass die Ausbildung im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder des Fachkurses in jenen Teilen des Berufsbildes, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 64/1999, 85/2006)

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