Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
VIVII. HAUPTSTÜCK
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
Allgemeines
(1) Die Einrichtung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Fachkurse und Lehrgänge, die Festsetzung ihrer Dauer, die Erstellung der Lehrpläne und die Erlassung der Ausbildungs- und der Prüfungsordnungen obliegen – soweit nichts anderes geregelt ist – der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(2) Bei allen Kursen und Lehrgängen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das in Betracht kommende Ausbildungsziel in zweckentsprechender Weise erreicht wird. Insbesondere muß ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der Facharbeiterprüfung (§ 13) oder der Zusatzprüfung (§ 17) erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Ein Meisterlehrgang muß den Lehrstoff in den in Betracht kommenden Gegenständen in zumindest gleichem Niveau vermitteln wie die einschlägigen Fachschulen.
(3) Bei den Maßnahmen nach Abs. 1 ist hinsichtlich der Fachkurse auch auf die fachlichen Lehrgegenstände der Berufsschulen entsprechend Bedacht zu nehmen.
(4) Die Dauer der Kurs- und der Lehrgangsausbildung wird auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Facharbeiterzeit) angerechnet.
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet und abgehalten werden, mit Bescheid als gleichwertig anerkennen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den gemäß Abs. 1 eingerichteten vergleichbaren Kursen oder Lehrgängen entsprechen.
VIVII. HAUPTSTÜCK
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
Allgemeines
(1) Die Einrichtung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Fachkurse und Lehrgänge, die Festsetzung ihrer Dauer, die Erstellung der Lehrpläne und die Erlassung der Ausbildungs- und der Prüfungsordnungen obliegen – soweit nichts anderes geregelt ist – der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(2) Bei allen Kursen und Lehrgängen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das in Betracht kommende Ausbildungsziel in zweckentsprechender Weise erreicht wird. Insbesondere muß ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der Facharbeiterprüfung (§ 13) oder der Zusatzprüfung (§ 17) erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Ein Meisterlehrgang muß den Lehrstoff in den in Betracht kommenden Gegenständen in zumindest gleichem Niveau vermitteln wie die einschlägigen Fachschulen.
(3) Bei den Maßnahmen nach Abs. 1 ist hinsichtlich der Fachkurse auch auf die fachlichen Lehrgegenstände der Berufsschulen entsprechend Bedacht zu nehmen.
(4) Die Dauer der Kurs- und der Lehrgangsausbildung wird auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Facharbeiterzeit) angerechnet.
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet und abgehalten werden, mit Bescheid als gleichwertig anerkennen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den gemäß Abs. 1 eingerichteten vergleichbaren Kursen oder Lehrgängen entsprechen.