§ 23 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

VIVII. HAUPTSTÜCK

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

§ 23

Allgemeines

(1) Die Einrichtung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Fachkurse und Lehrgänge, die Festsetzung ihrer Dauer, die Erstellung der Lehrpläne und die Erlassung der Ausbildungs- und der Prüfungsordnungen obliegen – soweit nichts anderes geregelt ist – der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

(2) Bei allen Kursen und Lehrgängen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das in Betracht kommende Ausbildungsziel in zweckentsprechender Weise erreicht wird. Insbesondere muß ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der Facharbeiterprüfung (§ 13) oder der Zusatzprüfung (§ 17) erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Ein Meisterlehrgang muß den Lehrstoff in den in Betracht kommenden Gegenständen in zumindest gleichem Niveau vermitteln wie die einschlägigen Fachschulen.

(3) Bei den Maßnahmen nach Abs. 1 ist hinsichtlich der Fachkurse auch auf die fachlichen Lehrgegenstände der Berufsschulen entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Die Dauer der Kurs- und der Lehrgangsausbildung wird auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Facharbeiterzeit) angerechnet.

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet und abgehalten werden, mit Bescheid als gleichwertig anerkennen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den gemäß Abs. 1 eingerichteten vergleichbaren Kursen oder Lehrgängen entsprechen.

Stand vor dem 31.07.2006

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.07.2006

VIVII. HAUPTSTÜCK

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

§ 23

Allgemeines

(1) Die Einrichtung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Fachkurse und Lehrgänge, die Festsetzung ihrer Dauer, die Erstellung der Lehrpläne und die Erlassung der Ausbildungs- und der Prüfungsordnungen obliegen – soweit nichts anderes geregelt ist – der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

(2) Bei allen Kursen und Lehrgängen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das in Betracht kommende Ausbildungsziel in zweckentsprechender Weise erreicht wird. Insbesondere muß ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der Facharbeiterprüfung (§ 13) oder der Zusatzprüfung (§ 17) erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Ein Meisterlehrgang muß den Lehrstoff in den in Betracht kommenden Gegenständen in zumindest gleichem Niveau vermitteln wie die einschlägigen Fachschulen.

(3) Bei den Maßnahmen nach Abs. 1 ist hinsichtlich der Fachkurse auch auf die fachlichen Lehrgegenstände der Berufsschulen entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Die Dauer der Kurs- und der Lehrgangsausbildung wird auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Facharbeiterzeit) angerechnet.

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet und abgehalten werden, mit Bescheid als gleichwertig anerkennen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den gemäß Abs. 1 eingerichteten vergleichbaren Kursen oder Lehrgängen entsprechen.

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