§ 33 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 33

Zuständigkeit

 

Der Wahlausschuß für die Wahl der Vertrauenspersonen ist aus dem Kreis der Dienststellenversammlung zu bilden (§ 23 Abs. 4 O.ö. G-PVG).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 33

Zuständigkeit

 

Der Wahlausschuß für die Wahl der Vertrauenspersonen ist aus dem Kreis der Dienststellenversammlung zu bilden (§ 23 Abs. 4 O.ö. G-PVG).

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