§ 25 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 25

Türen

(1) Sämtliche Türen der Unterrichtsräume und Lehrerzimmer sowie die Türen im Verlauf der Gänge und Hallen (Ausgänge) müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen der Unterrichtsräume dürfen sich nicht unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen öffnen lassenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Führen mehrere Türen von Unterrichtsräumen in einen Gang, so sind diese Türen so anzuordnen, daß nicht zwei Türen einander gegenüberliegen.

(2) Die Türen der Unterrichtsräume müssen mindestens 0,90 m breit und 2 m hoch sein. Sie sind möglichst seitlich vor der ersten Tischreihe anzuordnen. Die Breite der Türöffnungen zu den Lehrwerkstätten ist erforderlichenfalls auf das Einbringen größerer Maschinen abzustimmen. Das Anschlagen der Türen an Wände ist durch entsprechende Vorrichtungen auszuschließen. Die Haupteingangstüren sind mit Vorrichtungen zum selbsttätigen Schließen auszustatten.

(3) Beim Haupteingang ist ein Windfang vorzusehen. Überdies sind im Bereich der Eingänge in das Schulgebäude mit dem Boden niveaugleiche Fußabstreifvorrichtungen vorzusehen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
§ 25

Türen

(1) Sämtliche Türen der Unterrichtsräume und Lehrerzimmer sowie die Türen im Verlauf der Gänge und Hallen (Ausgänge) müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen der Unterrichtsräume dürfen sich nicht unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen öffnen lassenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Führen mehrere Türen von Unterrichtsräumen in einen Gang, so sind diese Türen so anzuordnen, daß nicht zwei Türen einander gegenüberliegen.

(2) Die Türen der Unterrichtsräume müssen mindestens 0,90 m breit und 2 m hoch sein. Sie sind möglichst seitlich vor der ersten Tischreihe anzuordnen. Die Breite der Türöffnungen zu den Lehrwerkstätten ist erforderlichenfalls auf das Einbringen größerer Maschinen abzustimmen. Das Anschlagen der Türen an Wände ist durch entsprechende Vorrichtungen auszuschließen. Die Haupteingangstüren sind mit Vorrichtungen zum selbsttätigen Schließen auszustatten.

(3) Beim Haupteingang ist ein Windfang vorzusehen. Überdies sind im Bereich der Eingänge in das Schulgebäude mit dem Boden niveaugleiche Fußabstreifvorrichtungen vorzusehen.

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