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(1) §§ 11 und § 13, § 1513, §15, 15a, § 15d, § 16 Abs. 1 und 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 21, § 2323, § 27, § 28 und § 32 bis § 40, § 41 Abs. 1 bis 328 und § 42 32 bis § 4542 des Oö. LandesbeamtenL-PensionsgesetzesPG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine solche vergleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gilt § 24 sinngemäß.
(1) §§ 11 und § 13, § 1513, §15, 15a, § 15d, § 16 Abs. 1 und 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 21, § 2323, § 27, § 28 und § 32 bis § 40, § 41 Abs. 1 bis 328 und § 42 32 bis § 4542 des Oö. LandesbeamtenL-PensionsgesetzesPG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine solche vergleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gilt § 24 sinngemäß.