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Begünstigung bei krankheitsbedingtem Ausscheiden
Kann ein Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates, dessen Gesamtzeit unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 bis 9 noch nicht 10 Jahre beträgt, seine Funktion wegen Erkrankung und dglOö. nicht mehr ausüben und scheidet es (er) daher aus, so gebühren ihm bis zu einer vierjährigen Gesamtzeit 50% des vollen Ruhebezuges nach § 13BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. Für jedes weitere Jahr erhöht sich dieser Betrag um jeweils 8% des vollen Ruhebezuges nach § 13.
Begünstigung bei krankheitsbedingtem Ausscheiden
Kann ein Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates, dessen Gesamtzeit unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 bis 9 noch nicht 10 Jahre beträgt, seine Funktion wegen Erkrankung und dglOö. nicht mehr ausüben und scheidet es (er) daher aus, so gebühren ihm bis zu einer vierjährigen Gesamtzeit 50% des vollen Ruhebezuges nach § 13BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. Für jedes weitere Jahr erhöht sich dieser Betrag um jeweils 8% des vollen Ruhebezuges nach § 13.