§ 27 Oö. BB 1995 (weggefallen)

Oö. Bezügegesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
IV§ 27 . ABSCHNITT

Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen

§ 27

Verzichtsmöglichkeit

Die Mitglieder des Landtages, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes diese Funktion ausüben und bis zum Ende der XXIVBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. Gesetzgebungsperiode keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erwerben würden, können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklären, daß sie auf ihre Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug verzichten. Der Verzicht wird mit Einlangen bei der Ersten Präsidentin des o.ö. Landtages wirksam und ist unwiderrufbar. Im Fall eines Verzichts sind den Mitgliedern des Landtages unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 7 die bisher geleisteten Pensionsbeiträge in voller Höhe rückzuerstatten.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998
IV§ 27 . ABSCHNITT

Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen

§ 27

Verzichtsmöglichkeit

Die Mitglieder des Landtages, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes diese Funktion ausüben und bis zum Ende der XXIVBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. Gesetzgebungsperiode keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erwerben würden, können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklären, daß sie auf ihre Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug verzichten. Der Verzicht wird mit Einlangen bei der Ersten Präsidentin des o.ö. Landtages wirksam und ist unwiderrufbar. Im Fall eines Verzichts sind den Mitgliedern des Landtages unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 7 die bisher geleisteten Pensionsbeiträge in voller Höhe rückzuerstatten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten