§ 2 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
§ 2

Abgabenpflicht

(1) Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die in einer Tourismusgemeinde

a)

in einer Gästeunterkunft (§ 1 Z. 4 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) oder

b)

in einer Ferienwohnung (Abs. 4)

nächtigen und nicht in der Tourismusgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl. Nr. 88/1995)

(1a) Die Tourismusgemeinden werden ermächtigt, die Tourismusabgabe auch von Personen zu erheben, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt nächtigen und nicht in der Tourismusgemeinde den Hauptwohnsitz haben. Die Festsetzung der Abgabenhöhe und das Einhebungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen für Nächtigungen in GästeunterkünftenTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2006)

(2) Die Abgabenpflicht beginnt bei Nächtigungen in Gästeunterkünften mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen. Bei Nächtigungen in Ferienwohnungen (Abs. 4) beginnt die Abgabenpflicht mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Ferienwohnung und endet mit ihrer Aufgabe.

(3) Zur Entrichtung der Abgabe ist bei Nächtigungen in Gästeunterkünften die nächtigende Person selbst, bei Nächtigungen in Ferienwohnungen (Abs. 4) deren Inhaber verpflichtet. Bei einem Wechsel in der Person des Inhabers einer Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem neuen Inhaber anzurechnen ist; dies gilt für die erstmalige Übernahme einer neu errichteten Ferienwohnung sinngemäß.

(4) Ferienwohnungen sind Wohnungen (Wohnräume) und sonstige Unterkünfte, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Wohnstätte benutzt werden (Zweitwohnungen); länger als zwei Monate auf Camping- oder Wohnwagenplätzen abgestellte Wohnwagen oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Ferienwohnungen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 30.05.2006 bis 31.12.2018
§ 2

Abgabenpflicht

(1) Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die in einer Tourismusgemeinde

a)

in einer Gästeunterkunft (§ 1 Z. 4 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) oder

b)

in einer Ferienwohnung (Abs. 4)

nächtigen und nicht in der Tourismusgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl. Nr. 88/1995)

(1a) Die Tourismusgemeinden werden ermächtigt, die Tourismusabgabe auch von Personen zu erheben, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt nächtigen und nicht in der Tourismusgemeinde den Hauptwohnsitz haben. Die Festsetzung der Abgabenhöhe und das Einhebungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen für Nächtigungen in GästeunterkünftenTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2006)

(2) Die Abgabenpflicht beginnt bei Nächtigungen in Gästeunterkünften mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen. Bei Nächtigungen in Ferienwohnungen (Abs. 4) beginnt die Abgabenpflicht mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Ferienwohnung und endet mit ihrer Aufgabe.

(3) Zur Entrichtung der Abgabe ist bei Nächtigungen in Gästeunterkünften die nächtigende Person selbst, bei Nächtigungen in Ferienwohnungen (Abs. 4) deren Inhaber verpflichtet. Bei einem Wechsel in der Person des Inhabers einer Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem neuen Inhaber anzurechnen ist; dies gilt für die erstmalige Übernahme einer neu errichteten Ferienwohnung sinngemäß.

(4) Ferienwohnungen sind Wohnungen (Wohnräume) und sonstige Unterkünfte, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Wohnstätte benutzt werden (Zweitwohnungen); länger als zwei Monate auf Camping- oder Wohnwagenplätzen abgestellte Wohnwagen oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Ferienwohnungen.

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