§ 12 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Turn- und Gymnastiksaal hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einseinen elastischen Fußbodenbelag,
    2. 2.Ziffer 2in Sicherheitsglas ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Fenster,
    3. 3.Ziffer 3ausreichende Absicherungen für audivisuelle und sonstige elektrotechnische Geräte sowie
    4. 4.Ziffer 4ballwurfsicher ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Deckenleuchten
    aufzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Wandgestaltung im Turn- und Gymnastiksaal hat bündig ohne vorspringende Ecken und Kanten zu erfolgen bzw. sind diese so zu ummanteln oder abzusichern, daß keine Unfallgefahr besteht. Türdrücker, Bedienungsorgane und sonstige Beschläge dürfen nicht unfallgefährdend vorstehen. Die Zugangstüren sind bündig mit der Innenwand auszuführen und haben nach außen aufzuschlagen.
  3. (3)Absatz 3Für die außerschulische Nutzung eines Turn- oder Gymnastiksaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen.
§ 12 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Turn- und Gymnastiksaal hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einseinen elastischen Fußbodenbelag,
    2. 2.Ziffer 2in Sicherheitsglas ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Fenster,
    3. 3.Ziffer 3ausreichende Absicherungen für audivisuelle und sonstige elektrotechnische Geräte sowie
    4. 4.Ziffer 4ballwurfsicher ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Deckenleuchten
    aufzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Wandgestaltung im Turn- und Gymnastiksaal hat bündig ohne vorspringende Ecken und Kanten zu erfolgen bzw. sind diese so zu ummanteln oder abzusichern, daß keine Unfallgefahr besteht. Türdrücker, Bedienungsorgane und sonstige Beschläge dürfen nicht unfallgefährdend vorstehen. Die Zugangstüren sind bündig mit der Innenwand auszuführen und haben nach außen aufzuschlagen.
  3. (3)Absatz 3Für die außerschulische Nutzung eines Turn- oder Gymnastiksaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen.
§ 12 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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