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Turn- und Gymnastiksaal
(1) Der Turn- und Gymnastiksaal hat insbesondere
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(2) Die Wandgestaltung im Turn- und Gymnastiksaal hat bündig ohne vorspringende Ecken und Kanten zu erfolgen bzwOö. sind diese so zu ummanteln oder abzusichern, daß keine Unfallgefahr bestehtSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Türdrücker, Bedienungsorgane und sonstige Beschläge dürfen nicht unfallgefährdend vorstehen. Die Zugangstüren sind bündig mit der Innenwand auszuführen und haben nach außen aufzuschlagen.
(3) Für die außerschulische Nutzung eines Turn- oder Gymnastiksaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen.
Turn- und Gymnastiksaal
(1) Der Turn- und Gymnastiksaal hat insbesondere
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(2) Die Wandgestaltung im Turn- und Gymnastiksaal hat bündig ohne vorspringende Ecken und Kanten zu erfolgen bzwOö. sind diese so zu ummanteln oder abzusichern, daß keine Unfallgefahr bestehtSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Türdrücker, Bedienungsorgane und sonstige Beschläge dürfen nicht unfallgefährdend vorstehen. Die Zugangstüren sind bündig mit der Innenwand auszuführen und haben nach außen aufzuschlagen.
(3) Für die außerschulische Nutzung eines Turn- oder Gymnastiksaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen.