§ 24 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 24

Verglasungen

Verglasungen vom Fußboden bis zu einer Höhe von mindestens 0,90 m müssen aus Sicherheitsglas bestehen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Glasfüllungen in Türflügeln müssen gegen Eindrücken gesichert werdenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Türflügel, die ganz aus Glas bestehen, sind aus Sicherheitsglas herzustellen und außerdem deutlich zu kennzeichnen. An Türverglasungen anschließende Glasflächen müssen bis zu einer Höhe von mindestens 2 m aus Sicherheitsglas bestehen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
§ 24

Verglasungen

Verglasungen vom Fußboden bis zu einer Höhe von mindestens 0,90 m müssen aus Sicherheitsglas bestehen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Glasfüllungen in Türflügeln müssen gegen Eindrücken gesichert werdenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Türflügel, die ganz aus Glas bestehen, sind aus Sicherheitsglas herzustellen und außerdem deutlich zu kennzeichnen. An Türverglasungen anschließende Glasflächen müssen bis zu einer Höhe von mindestens 2 m aus Sicherheitsglas bestehen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen.

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