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Raumerfordernis - Lehrmittelerfordernis
(1) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräume, Turn- oder Gymnastiksaal) und Nebenräume (wie Leiterzimmer, Lehrerzimmer, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisenOö.
(2) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
Raumerfordernis - Lehrmittelerfordernis
(1) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräume, Turn- oder Gymnastiksaal) und Nebenräume (wie Leiterzimmer, Lehrerzimmer, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisenOö.
(2) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.