§ 10 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 10

Räume für Werkerziehung

Die Räume für Werkerziehung (Werkräume) sind mit den für den Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen sowie mit einem Warmwasser- und mindestens zwei Kaltwasserauslässen auszustatten. Vom Werkraum aus müssen sämtliche Maschinen vom Versorgungsnetz zentral abschaltbar seinSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Maschinen dürfen in Werkräumen nur dann aufgestellt werden, wenn hiefür kein Nebenraum zur Verfügung steht. Von Nebenräumen muß eine Sichtverbindung zum Werkraum gegeben sein. Zur Aufbewahrung von Materialien und von Schülerarbeiten sind nach Möglichkeit Einbauschränke und Regale vorzusehen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
§ 10

Räume für Werkerziehung

Die Räume für Werkerziehung (Werkräume) sind mit den für den Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen sowie mit einem Warmwasser- und mindestens zwei Kaltwasserauslässen auszustatten. Vom Werkraum aus müssen sämtliche Maschinen vom Versorgungsnetz zentral abschaltbar seinSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Maschinen dürfen in Werkräumen nur dann aufgestellt werden, wenn hiefür kein Nebenraum zur Verfügung steht. Von Nebenräumen muß eine Sichtverbindung zum Werkraum gegeben sein. Zur Aufbewahrung von Materialien und von Schülerarbeiten sind nach Möglichkeit Einbauschränke und Regale vorzusehen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

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