§ 9 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 9

Lehrküche

(1) Die Lehrküche an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen soll 60 m2 groß sein und hat drei komplette Arbeitseinheiten (für je fünf Schüler) zu umfassen. An die Lehrküche anschließend ist ein etwa 30 m2 großer Essbereich mit Tischen und 16 Sitzgelegenheiten einzurichtenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Ferner ist ein Vorratsraum vorzusehen, der ausreichend belüftet sein muß. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(2) An Sonderschulen sollen die Lehrküche, der Eßbereich und der Vorratsraum zusammen etwa 40 m2 groß sein.

(3) Die Lehrküche ist mit den für den Hauswirtschaftsunterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen und Geräten auszustatten. Von der Lehrküche aus müssen sämtliche Herde und Haushaltsmaschinen vom Versorgungsnetz zentral abschaltbar sein.

(4) Die Einrichtung einer Lehrküche hat insbesondere zu bestehen aus

1.

der erforderlichen Anzahl an Handwasch-, Abwasch- und Ausgußbecken,

2.

einer zugfreien Be- und Entlüftung,

3.

einem normgerechten Handfeuerlöscher und einer Löschdecke,

4.

hygienisch einwandfreien Boden- und Wandbelägen (Fliesen).

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 17.06.1999 bis 15.04.2024
§ 9

Lehrküche

(1) Die Lehrküche an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen soll 60 m2 groß sein und hat drei komplette Arbeitseinheiten (für je fünf Schüler) zu umfassen. An die Lehrküche anschließend ist ein etwa 30 m2 großer Essbereich mit Tischen und 16 Sitzgelegenheiten einzurichtenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Ferner ist ein Vorratsraum vorzusehen, der ausreichend belüftet sein muß. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(2) An Sonderschulen sollen die Lehrküche, der Eßbereich und der Vorratsraum zusammen etwa 40 m2 groß sein.

(3) Die Lehrküche ist mit den für den Hauswirtschaftsunterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen und Geräten auszustatten. Von der Lehrküche aus müssen sämtliche Herde und Haushaltsmaschinen vom Versorgungsnetz zentral abschaltbar sein.

(4) Die Einrichtung einer Lehrküche hat insbesondere zu bestehen aus

1.

der erforderlichen Anzahl an Handwasch-, Abwasch- und Ausgußbecken,

2.

einer zugfreien Be- und Entlüftung,

3.

einem normgerechten Handfeuerlöscher und einer Löschdecke,

4.

hygienisch einwandfreien Boden- und Wandbelägen (Fliesen).

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