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(1) Die Mitglieder des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinenoder eine Vorsitzende, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen für die Dauer der Funktionsperiode des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied bis längstens fünf Tage vor der Wahl schriftlich eingebracht werden. Als gewählt gilt derjenige, derwer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigtvereint und mit der Wahl einverstanden ist. Erreicht kein Kandidatniemand mehr als die Hälfte der Stimmen, entscheidet eine Stichwahl zwischen denjenen beiden KandidatenPersonen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigtvereint haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(2) Nicht ständige Fachbeiräte können nach Bedarf vom Landeskulturbeirat auf begrenzte Zeit eingerichtet werden.
(3) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden vom Landeskulturbeirat aus seiner Mitte gewählt; eine Person kann nicht Vorsitzender (Stellvertreter)jeweils nur in mehr als einem Fachbeirat seinden Vorsitz führen. Die weiteren Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Landeskulturbeirat unter Bedachtnahme auf Vorschläge des betreffendenVorsitzenden oder der Vorsitzenden für die Dauer der Funktionsperiode des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats bestellt; sie müssen nicht Mitglieder des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats sein. Für den Wahl- bzw. Bestellungsvorgang gilt Abs. 1 sinngemäß. In den Fachbeiräten soll der Anteil an aktivender aktiv Kulturschaffenden mindestens ein Drittel betragen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(4) Der oder die Vorsitzende des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats und die Vorsitzenden der Fachbeiräte bilden zusammen den BeiratsausschußBeiratsausschuss; den Vorsitz im BeiratsausschußBeiratsausschuss führt der oder die Vorsitzende des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats. Der BeiratsausschußBeiratsausschuss hat das Arbeitsprogramm des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats und der Fachbeiräte zu erstellen sowie für die erforderliche Koordinierung zu sorgen. Das für die Angelegenheiten derAufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung (Landeskulturreferent/Landeskulturreferentin) ist zu den Sitzungen des Beiratsausschusses einzuladen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(5) Endet die Funktion eines Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin vorzeitig, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden bzw. seines StellvertretersNeuwahl obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen dem an Jahren ältesten Mitglied. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(1) Die Mitglieder des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinenoder eine Vorsitzende, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen für die Dauer der Funktionsperiode des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied bis längstens fünf Tage vor der Wahl schriftlich eingebracht werden. Als gewählt gilt derjenige, derwer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigtvereint und mit der Wahl einverstanden ist. Erreicht kein Kandidatniemand mehr als die Hälfte der Stimmen, entscheidet eine Stichwahl zwischen denjenen beiden KandidatenPersonen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigtvereint haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(2) Nicht ständige Fachbeiräte können nach Bedarf vom Landeskulturbeirat auf begrenzte Zeit eingerichtet werden.
(3) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden vom Landeskulturbeirat aus seiner Mitte gewählt; eine Person kann nicht Vorsitzender (Stellvertreter)jeweils nur in mehr als einem Fachbeirat seinden Vorsitz führen. Die weiteren Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Landeskulturbeirat unter Bedachtnahme auf Vorschläge des betreffendenVorsitzenden oder der Vorsitzenden für die Dauer der Funktionsperiode des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats bestellt; sie müssen nicht Mitglieder des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats sein. Für den Wahl- bzw. Bestellungsvorgang gilt Abs. 1 sinngemäß. In den Fachbeiräten soll der Anteil an aktivender aktiv Kulturschaffenden mindestens ein Drittel betragen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(4) Der oder die Vorsitzende des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats und die Vorsitzenden der Fachbeiräte bilden zusammen den BeiratsausschußBeiratsausschuss; den Vorsitz im BeiratsausschußBeiratsausschuss führt der oder die Vorsitzende des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats. Der BeiratsausschußBeiratsausschuss hat das Arbeitsprogramm des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats und der Fachbeiräte zu erstellen sowie für die erforderliche Koordinierung zu sorgen. Das für die Angelegenheiten derAufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung (Landeskulturreferent/Landeskulturreferentin) ist zu den Sitzungen des Beiratsausschusses einzuladen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
(5) Endet die Funktion eines Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin vorzeitig, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden bzw. seines StellvertretersNeuwahl obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen dem an Jahren ältesten Mitglied. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)