§ 20 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

§ 20

Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des

Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges

Entfallen (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten giltAnm: § 15 Abs. 1 LGBl. Nr. 49/2005bis 4 des Pensionsgesetzes 1956 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß.)

(2) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 12 Abs. 2.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.2004

§ 20

Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des

Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges

Entfallen (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten giltAnm: § 15 Abs. 1 LGBl. Nr. 49/2005bis 4 des Pensionsgesetzes 1956 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß.)

(2) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 12 Abs. 2.

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