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Legende:
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Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des
Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges
Entfallen (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten giltAnm: § 15 Abs. 1 LGBl. Nr. 49/2005bis 4 des Pensionsgesetzes 1956 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß.)
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des
Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges
Entfallen (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten giltAnm: § 15 Abs. 1 LGBl. Nr. 49/2005bis 4 des Pensionsgesetzes 1956 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß.)