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Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm: Bestimmung aus der StF LGBl. Nr. 53/1991)
(1) Art. I und Art4 Oö. III (Anm: Betrifft das O.ö. Kurtaxengesetz) treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 7/1970, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 30/1984 und LGBl. Nr. 81/1989 außer Kraft; für Abgabenverfahren nach dem O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I dieses Landesgesetzes noch anhängig sind, ist das O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969 weiter anzuwenden.
(2) Verordnungen gemäß § 1 O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969 gelten, sofern sie nicht durch Beschluß der Gemeinde vorher außer Kraft gesetzt werden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 1 O.ö. Tourismusabgabe-GesetzTAG 1991 als Verordnung nach dem Tourismusabgabe-Gesetz 1991 weiterseit 31.01.2018 weggefallen.
(3) Verordnungen auf Grund des Art. I und des Art. III dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie können jedoch frühestens am 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
(4) (Anm: Betrifft das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990)
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm: Bestimmung aus der StF LGBl. Nr. 53/1991)
(1) Art. I und Art4 Oö. III (Anm: Betrifft das O.ö. Kurtaxengesetz) treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 7/1970, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 30/1984 und LGBl. Nr. 81/1989 außer Kraft; für Abgabenverfahren nach dem O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I dieses Landesgesetzes noch anhängig sind, ist das O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969 weiter anzuwenden.
(2) Verordnungen gemäß § 1 O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969 gelten, sofern sie nicht durch Beschluß der Gemeinde vorher außer Kraft gesetzt werden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 1 O.ö. Tourismusabgabe-GesetzTAG 1991 als Verordnung nach dem Tourismusabgabe-Gesetz 1991 weiterseit 31.01.2018 weggefallen.
(3) Verordnungen auf Grund des Art. I und des Art. III dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie können jedoch frühestens am 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
(4) (Anm: Betrifft das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990)