§ 35 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

§ 35

Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges

Entfallen (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nachAnm: § 31 Abs. 1 LGBl. Nr. 49/2005entspricht.)

(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Landtages zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.

(4) Der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, so ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.2004

§ 35

Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges

Entfallen (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nachAnm: § 31 Abs. 1 LGBl. Nr. 49/2005entspricht.)

(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Landtages zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.

(4) Der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, so ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

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