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Berufsausbildungsassistenz
(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 18a und 18b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. (Anm: LGBl. Nr. 15/2010)
(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 18d) sowie an Abschlussprüfungen gemäß § 18g mitzuwirken.
(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
Berufsausbildungsassistenz
(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 18a und 18b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. (Anm: LGBl. Nr. 15/2010)
(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 18d) sowie an Abschlussprüfungen gemäß § 18g mitzuwirken.
(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)