§ 23 Oö. BB 1995 Anwendung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) §§ 11 und § 13, § 1513, §15, 15a, § und 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, §§ 21, § 2323, § 27, § 28, § 32 bis § 40, § 41 Abs. 1 bis 328 und § 42 32 bis § 4542 des Oö. LandesbeamtenL-PensionsgesetzesPG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

(3) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 9 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2014

(1) §§ 11 und § 13, § 1513, §15, 15a, § und 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, §§ 21, § 2323, § 27, § 28, § 32 bis § 40, § 41 Abs. 1 bis 328 und § 42 32 bis § 4542 des Oö. LandesbeamtenL-PensionsgesetzesPG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

(3) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 9 sinngemäß anzuwenden.

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