Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) §§ 11 und § 13, § 1513, §15, 15a, § und 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, §§ 21, § 2323, § 27, § 28, § 32 bis § 40, § 41 Abs. 1 bis 328 und § 42 32 bis § 4542 des Oö. LandesbeamtenL-PensionsgesetzesPG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(1) §§ 11 und § 13, § 1513, §15, 15a, § und 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, §§ 21, § 2323, § 27, § 28, § 32 bis § 40, § 41 Abs. 1 bis 328 und § 42 32 bis § 4542 des Oö. LandesbeamtenL-PensionsgesetzesPG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 9 sinngemäß anzuwenden.