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Fußböden
(1) Die Fußböden der Unterrichtsräume müssen eben und leicht zu reinigen sein; sie müssen überdies hygienisch sauber gehalten werden könnenOö.
(2) Die Fußböden der Fluchtwege sind nicht brennbar auszuführen SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
Fußböden
(1) Die Fußböden der Unterrichtsräume müssen eben und leicht zu reinigen sein; sie müssen überdies hygienisch sauber gehalten werden könnenOö.
(2) Die Fußböden der Fluchtwege sind nicht brennbar auszuführen SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.