§ 28 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 28

Heizung

(1) Die Heizungsanlage ist so einzurichten, daß die Gesundheit der Schüler und Lehrer nicht gefährdet wird. Eine Raumheizung mit offenen Glühkörpern darf nicht verwendet werdenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Die Heizkörper sind - nach Möglichkeit in Nischen - so anzubringen, daß keine Verletzungsgefahr besteht.

(2) Jede Schule muß mit einer ausreichend dimensionierten Heizungsanlage ausgestattet sein; auf einen ausreichenden Luftwechsel in den Unterrichtsräumen ist Bedacht zu nehmen.

(3) Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge, Stiegen, Garderoben und Sanitäranlagen, sind ausreichend zu beheizen. Insbesondere soll die Temperatur in den Unterrichtsräumen während der Unterrichtszeit ungefähr 20 Grad Celsius, in Turn- und Gymnastiksälen ungefähr 17 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
§ 28

Heizung

(1) Die Heizungsanlage ist so einzurichten, daß die Gesundheit der Schüler und Lehrer nicht gefährdet wird. Eine Raumheizung mit offenen Glühkörpern darf nicht verwendet werdenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Die Heizkörper sind - nach Möglichkeit in Nischen - so anzubringen, daß keine Verletzungsgefahr besteht.

(2) Jede Schule muß mit einer ausreichend dimensionierten Heizungsanlage ausgestattet sein; auf einen ausreichenden Luftwechsel in den Unterrichtsräumen ist Bedacht zu nehmen.

(3) Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge, Stiegen, Garderoben und Sanitäranlagen, sind ausreichend zu beheizen. Insbesondere soll die Temperatur in den Unterrichtsräumen während der Unterrichtszeit ungefähr 20 Grad Celsius, in Turn- und Gymnastiksälen ungefähr 17 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.

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