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Pensionsbeitrag
(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben von den ihnen nach § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 16% zu entrichten.
(2) Jene Mitglieder des Landtages, die sich zur Erhaltung einer Anwartschaft auf Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung freiwillig weiterversichern, erhalten auf Antrag die von ihnen dafür aufgewendeten Beiträge in der Höhe vom Land ersetzt, die dem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,Entfallen (Anm: BGBl. Nr. 189/1955LGBl. Nr. 8/1998, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, entspricht.)
(3) Abs. 2 gilt nicht für jene Mitglieder des Landtages, auf dieEntfallen (Anm: § 29 LGBl. Nr. 8/1998bis § 39 anzuwenden sind.)
Pensionsbeitrag
(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben von den ihnen nach § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 16% zu entrichten.
(2) Jene Mitglieder des Landtages, die sich zur Erhaltung einer Anwartschaft auf Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung freiwillig weiterversichern, erhalten auf Antrag die von ihnen dafür aufgewendeten Beiträge in der Höhe vom Land ersetzt, die dem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,Entfallen (Anm: BGBl. Nr. 189/1955LGBl. Nr. 8/1998, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, entspricht.)
(3) Abs. 2 gilt nicht für jene Mitglieder des Landtages, auf dieEntfallen (Anm: § 29 LGBl. Nr. 8/1998bis § 39 anzuwenden sind.)