§ 3 Oö. VHEMESK

Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.12.9999

§ 3

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 72/1975, außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.12.9999

§ 3

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 72/1975, außer Kraft.

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