Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Gebarung
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung; diese Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallenden Ausgaben der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Einnahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land zu tragen.
Gebarung
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung; diese Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallenden Ausgaben der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Einnahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land zu tragen.