§ 35 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

§ 35

Gebarung

 

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung; diese Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallenden Ausgaben der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Einnahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

§ 35

Gebarung

 

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung; diese Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallenden Ausgaben der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Einnahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land zu tragen.

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