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(1) Der Landeskulturbeirat hat die Pflicht, Stellungnahmen abzugeben:
a) | zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes, die überwiegend kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens; | |||||||||
b) | zu Richtlinien für die Durchführung jeder Art von Kulturförderung, im besonderen auch zur Bestellung von Jurymitgliedern für Landeskulturpreise; | |||||||||
c) | zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie z. B. Bauten für Kulturzwecke und Landesausstellungen; | |||||||||
d) | (vor ihrem Abschluß) zu Verträgen über die Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Länder, allenfalls auch mit dem Bund, in kulturellen Angelegenheiten; | |||||||||
e) |
| |||||||||
f) | zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten, wenn der Landeskulturbeirat von der Landesregierung um eine Stellungnahme ersucht wird. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 69/2011) |
(2) Dem Landeskulturbeirat kommt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 weiters die Aufgabe zu,
a) | von sich aus Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik abzugeben, | |||||||||
b) | der Landesregierung Vorschläge zur Lösung wichtiger Kulturprobleme und zur Verwirklichung größerer Kulturprojekte zu erstatten, | |||||||||
c) | die Landesregierung mit kulturpolitischen Zielvorstellungen und konkreten kulturellen Zielsetzungen zu befassen, | |||||||||
d) | Vorschläge zu erstatten, die geeignet erscheinen, die Kulturförderung des Landes sowie den Kontakt der Landesverwaltung zu den Kulturschaffenden und zur kulturinteressierten Bevölkerung zu verbessern. |
(1) Der Landeskulturbeirat hat die Pflicht, Stellungnahmen abzugeben:
a) | zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes, die überwiegend kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens; | |||||||||
b) | zu Richtlinien für die Durchführung jeder Art von Kulturförderung, im besonderen auch zur Bestellung von Jurymitgliedern für Landeskulturpreise; | |||||||||
c) | zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie z. B. Bauten für Kulturzwecke und Landesausstellungen; | |||||||||
d) | (vor ihrem Abschluß) zu Verträgen über die Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Länder, allenfalls auch mit dem Bund, in kulturellen Angelegenheiten; | |||||||||
e) |
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f) | zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten, wenn der Landeskulturbeirat von der Landesregierung um eine Stellungnahme ersucht wird. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 69/2011) |
(2) Dem Landeskulturbeirat kommt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 weiters die Aufgabe zu,
a) | von sich aus Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik abzugeben, | |||||||||
b) | der Landesregierung Vorschläge zur Lösung wichtiger Kulturprobleme und zur Verwirklichung größerer Kulturprojekte zu erstatten, | |||||||||
c) | die Landesregierung mit kulturpolitischen Zielvorstellungen und konkreten kulturellen Zielsetzungen zu befassen, | |||||||||
d) | Vorschläge zu erstatten, die geeignet erscheinen, die Kulturförderung des Landes sowie den Kontakt der Landesverwaltung zu den Kulturschaffenden und zur kulturinteressierten Bevölkerung zu verbessern. |