§ 32 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

§ 32

Anfall des Ruhebezuges

(1) Der Ruhebezug gemäß § 30 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied des Landtages vor Vollendung des 6065. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühestens von dem der Vollendung des 6065. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Falls das Mitglied des Landtages aber wegen Erkrankung und dgl. seine Funktion nicht mehr ausüben kann und daher ausscheidet oder erst nach Vollendung des 6065. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet und einen Anspruch auf einen Ruhebezug gemäß § 30 Abs. 1 hat, gebühren im Monat des Ausscheidens aus der Funktion die entsprechenden Teile der Bezüge sowie sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen Monatsanfang und dem Ausscheiden und ab dem dem Ausscheiden folgenden Tag die entsprechenden Ruhebezugsteile für den Zeitraum zwischen Entstehen des Anspruches und dem Monatsende. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(2) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.2003

§ 32

Anfall des Ruhebezuges

(1) Der Ruhebezug gemäß § 30 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied des Landtages vor Vollendung des 6065. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühestens von dem der Vollendung des 6065. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Falls das Mitglied des Landtages aber wegen Erkrankung und dgl. seine Funktion nicht mehr ausüben kann und daher ausscheidet oder erst nach Vollendung des 6065. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet und einen Anspruch auf einen Ruhebezug gemäß § 30 Abs. 1 hat, gebühren im Monat des Ausscheidens aus der Funktion die entsprechenden Teile der Bezüge sowie sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen Monatsanfang und dem Ausscheiden und ab dem dem Ausscheiden folgenden Tag die entsprechenden Ruhebezugsteile für den Zeitraum zwischen Entstehen des Anspruches und dem Monatsende. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(2) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

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