Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG (Oö. VHEMESK) Fundstelle

Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.12.9999

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1991 über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

StF: LGBl. Nr. 116/1991

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 143/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44a Abs. 9 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/1991, wird verordnet:

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.12.9999

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1991 über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

StF: LGBl. Nr. 116/1991

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 143/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44a Abs. 9 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/1991, wird verordnet:

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