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Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1991 über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz
StF: LGBl. Nr. 116/1991
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 44a Abs. 9 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/1991, wird verordnet:
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1991 über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz
StF: LGBl. Nr. 116/1991
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 44a Abs. 9 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/1991, wird verordnet: