§ 9a Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 9a

Bibliotheksraum

Die Schulbibliothek umfasst die Lehrer- und Schülerbücherei. Der Bibliotheksraum soll daher möglichst zentral gelegen sein und soll an Hauptschulen mindestens der Größe eines Klassenzimmers entsprechenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 17.06.1999 bis 15.04.2024
§ 9a

Bibliotheksraum

Die Schulbibliothek umfasst die Lehrer- und Schülerbücherei. Der Bibliotheksraum soll daher möglichst zentral gelegen sein und soll an Hauptschulen mindestens der Größe eines Klassenzimmers entsprechenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten