§ 31 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 31

Verfahren

 

(1) Über die Bildung des Zentralpersonalausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) §§ 23, 24 und 26 gelten sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 31

Verfahren

 

(1) Über die Bildung des Zentralpersonalausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) §§ 23, 24 und 26 gelten sinngemäß.

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