§ 18e Oö. LFBAG 1991 § 18e

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamts, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die im § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuchs durch das Arbeitsmarktservice.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006LGBl.Nr. 16/2013)

Stand vor dem 15.02.2013

In Kraft vom 01.08.2006 bis 15.02.2013

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamts, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die im § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuchs durch das Arbeitsmarktservice.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006LGBl.Nr. 16/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten