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(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
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(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuchs sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 6 § 13b gleichzuhalten.
(4) Die oder der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
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(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuchs jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegenOö. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuchs vorzulegenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(6) Werden die den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuchs als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 6 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
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(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuchs sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 6 § 13b gleichzuhalten.
(4) Die oder der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
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(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuchs jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegenOö. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuchs vorzulegenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(6) Werden die den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuchs als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 6 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)