§ 26 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 26

Wahlakten

 

(1) Die Niederschrift (§ 18 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, gültige Stimmzettel, numerierte ungültige Stimmzettel, überzählige Stimmzettel, Briefumschläge, Unterlagen für die Briefwahl, Vermerk für die Durchgabe des Wahlergebnisses an den Zentralwahlausschuß und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vor dem Dienststellenwahlausschuß zu versiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Unterlagen für die Briefwahl gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz zu vernichten. Hierauf sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur nächsten Wahl des Dienststellenwahlausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neu bestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 26

Wahlakten

 

(1) Die Niederschrift (§ 18 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, gültige Stimmzettel, numerierte ungültige Stimmzettel, überzählige Stimmzettel, Briefumschläge, Unterlagen für die Briefwahl, Vermerk für die Durchgabe des Wahlergebnisses an den Zentralwahlausschuß und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vor dem Dienststellenwahlausschuß zu versiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Unterlagen für die Briefwahl gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz zu vernichten. Hierauf sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur nächsten Wahl des Dienststellenwahlausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neu bestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

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