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(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 8, einem Lehrverhältnis nach § 18a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 18b ist auf Grund einerdurch eine Vereinbarung zwischen der oderbzw. dem Lehrberechtigten oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling oder der oderbzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 8 in ein Lehrverhältnis nach § 18a oder ein Ausbildungsverhältnis nach § 18b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 18c Z 4 entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags oder Ausbildungsvertrags, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 8 und einem Lehrverhältnis nach § 18a auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 130 Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von Neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 18b sowohl das Ausbildungsziel nach § 18g im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 8 oder § 18a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 85/2006)
(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 8, einem Lehrverhältnis nach § 18a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 18b ist auf Grund einerdurch eine Vereinbarung zwischen der oderbzw. dem Lehrberechtigten oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling oder der oderbzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 8 in ein Lehrverhältnis nach § 18a oder ein Ausbildungsverhältnis nach § 18b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 18c Z 4 entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags oder Ausbildungsvertrags, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 8 und einem Lehrverhältnis nach § 18a auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 130 Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von Neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 18b sowohl das Ausbildungsziel nach § 18g im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 8 oder § 18a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 85/2006)