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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Verzicht
Entfallen (1Anm: LGBl. Nr. 8/1998) Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.
(3) Hat ein Bezugsberechtigter nur für einzelne Jahre auf die Erhöhung seiner Bezüge verzichtet, so bemessen sich die Erhöhungen für die Folgejahre der jeweils laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages vom jeweils zuletzt gebührenden Bezug.
Verzicht
Entfallen (1Anm: LGBl. Nr. 8/1998) Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.
(3) Hat ein Bezugsberechtigter nur für einzelne Jahre auf die Erhöhung seiner Bezüge verzichtet, so bemessen sich die Erhöhungen für die Folgejahre der jeweils laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages vom jeweils zuletzt gebührenden Bezug.