§ 7 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 7

Verzicht

Entfallen (1Anm: LGBl. Nr. 8/1998) Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.

(2) Ein Bezugsberechtigter kann jedoch auf mindestens ein Jahr, längstens jedoch für die Dauer der jeweils laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages erklären, daß der künftigen Berechnung seiner Bezüge und sonstigen Gebühren das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, in der Höhe zugrunde zu legen ist, die für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung durch landesrechtliche Vorschriften festgelegt ist. Die Erklärung ist zu begründen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie wird mit dem in der Erklärung genannten Zeitpunkt wirksam. Wird kein Zeitpunkt genannt, so wird die Erklärung mit dem ihrem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam. Ein Widerruf der Erklärung ist unzulässig.

(3) Hat ein Bezugsberechtigter nur für einzelne Jahre auf die Erhöhung seiner Bezüge verzichtet, so bemessen sich die Erhöhungen für die Folgejahre der jeweils laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages vom jeweils zuletzt gebührenden Bezug.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998

§ 7

Verzicht

Entfallen (1Anm: LGBl. Nr. 8/1998) Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.

(2) Ein Bezugsberechtigter kann jedoch auf mindestens ein Jahr, längstens jedoch für die Dauer der jeweils laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages erklären, daß der künftigen Berechnung seiner Bezüge und sonstigen Gebühren das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, in der Höhe zugrunde zu legen ist, die für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung durch landesrechtliche Vorschriften festgelegt ist. Die Erklärung ist zu begründen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie wird mit dem in der Erklärung genannten Zeitpunkt wirksam. Wird kein Zeitpunkt genannt, so wird die Erklärung mit dem ihrem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam. Ein Widerruf der Erklärung ist unzulässig.

(3) Hat ein Bezugsberechtigter nur für einzelne Jahre auf die Erhöhung seiner Bezüge verzichtet, so bemessen sich die Erhöhungen für die Folgejahre der jeweils laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages vom jeweils zuletzt gebührenden Bezug.

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