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(1) Wer das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.
(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder als Meisterbrief zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(3) In der Urkunde ist festzuhalten, daß das Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes erworben wurde. Im Fall des § 24 Abs. 2 letzter Satz ist die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen. Gegebenenfalls ist festzuhalten, daß besondere Fähigkeiten gemäß § 17 oder § 20 Abs. 1 nachgewiesen wurden, sofern nicht die Bezeichnung der besonderen Fähigkeiten bereits in der Berufsbezeichnung enthalten ist. (Anm: LGBl. Nr. 62/1997, 12/2015)
(1) Wer das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.
(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder als Meisterbrief zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(3) In der Urkunde ist festzuhalten, daß das Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes erworben wurde. Im Fall des § 24 Abs. 2 letzter Satz ist die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen. Gegebenenfalls ist festzuhalten, daß besondere Fähigkeiten gemäß § 17 oder § 20 Abs. 1 nachgewiesen wurden, sofern nicht die Bezeichnung der besonderen Fähigkeiten bereits in der Berufsbezeichnung enthalten ist. (Anm: LGBl. Nr. 62/1997, 12/2015)