§ 18a Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

IV. HAUPTSTÜCK

INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG

 

§ 18a

Verlängerte Lehrzeit

 

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 8 Abs. 1 sowie gegenüber § 130 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 längere Lehrzeit vereinbart werden.

 

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

 

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

 

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

IV. HAUPTSTÜCK

INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG

 

§ 18a

Verlängerte Lehrzeit

 

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 8 Abs. 1 sowie gegenüber § 130 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 längere Lehrzeit vereinbart werden.

 

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

 

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

 

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

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