§ 1 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
I§ 1 . ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Schulliegenschaft

(1) Die Schulliegenschaft muß verkehrsmäßig erschlossen und hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, als Bauplatz geeignet seinSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(2) Die Schulliegenschaft muß so gelegen sein, daß

1.

das Leben und die Gesundheit der Schüler nicht gefährdet, ihre geistige, seelische und sittliche Entwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird;

2.

aus der Entwicklung im näheren Umfeld wesentliche nachteilige Beeinflussungen des Schulbetriebes - so insbesondere Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigung und verminderter Lichteinfall - nicht zu erwarten sind.

(3) Die Schulliegenschaft muß so groß sein, daß darauf das Schulgebäude mit einem entsprechend großen Vorplatz, die erforderlichen Nebengebäude, Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit der Turn- und Spielplatz mit den erforderlichen Anlagen errichtet werden können. Der Turn- und Spielplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude anzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 17.06.1999 bis 15.04.2024
I§ 1 . ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Schulliegenschaft

(1) Die Schulliegenschaft muß verkehrsmäßig erschlossen und hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, als Bauplatz geeignet seinSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(2) Die Schulliegenschaft muß so gelegen sein, daß

1.

das Leben und die Gesundheit der Schüler nicht gefährdet, ihre geistige, seelische und sittliche Entwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird;

2.

aus der Entwicklung im näheren Umfeld wesentliche nachteilige Beeinflussungen des Schulbetriebes - so insbesondere Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigung und verminderter Lichteinfall - nicht zu erwarten sind.

(3) Die Schulliegenschaft muß so groß sein, daß darauf das Schulgebäude mit einem entsprechend großen Vorplatz, die erforderlichen Nebengebäude, Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit der Turn- und Spielplatz mit den erforderlichen Anlagen errichtet werden können. Der Turn- und Spielplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude anzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

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