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Allgemeine Bestimmungen
Schulliegenschaft
(1) Die Schulliegenschaft muß verkehrsmäßig erschlossen und hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, als Bauplatz geeignet seinSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
(2) Die Schulliegenschaft muß so gelegen sein, daß
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(3) Die Schulliegenschaft muß so groß sein, daß darauf das Schulgebäude mit einem entsprechend großen Vorplatz, die erforderlichen Nebengebäude, Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit der Turn- und Spielplatz mit den erforderlichen Anlagen errichtet werden können. Der Turn- und Spielplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude anzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)
Allgemeine Bestimmungen
Schulliegenschaft
(1) Die Schulliegenschaft muß verkehrsmäßig erschlossen und hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, als Bauplatz geeignet seinSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
(2) Die Schulliegenschaft muß so gelegen sein, daß
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(3) Die Schulliegenschaft muß so groß sein, daß darauf das Schulgebäude mit einem entsprechend großen Vorplatz, die erforderlichen Nebengebäude, Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit der Turn- und Spielplatz mit den erforderlichen Anlagen errichtet werden können. Der Turn- und Spielplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude anzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)