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Turnnebenräume
(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Brause- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche sowie zwei nach Geschlechtern getrennte Klosettzellen samt Vorräumen vorgesehen werden.
(2) Der Geräteraum muß
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(3) Der Brauseraum muß
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(4) Die Brauseräume sowie die Umkleideräume dürfen von außen nicht eingesehen werden können und sollen mechanisch entlüftbar sein.
(5) Für Gymnastiksäle gelten die AbsOö. 1 bis 4 sinngemäßSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
Turnnebenräume
(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Brause- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche sowie zwei nach Geschlechtern getrennte Klosettzellen samt Vorräumen vorgesehen werden.
(2) Der Geräteraum muß
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(3) Der Brauseraum muß
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(4) Die Brauseräume sowie die Umkleideräume dürfen von außen nicht eingesehen werden können und sollen mechanisch entlüftbar sein.
(5) Für Gymnastiksäle gelten die AbsOö. 1 bis 4 sinngemäßSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.