§ 15 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Brause- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche sowie zwei nach Geschlechtern getrennte Klosettzellen samt Vorräumen vorgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Geräteraum muß
    1. 1.Ziffer einsmindestens 45 m2 groß sein,
    2. 2.Ziffer 2eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufweisen und
    3. 3.Ziffer 3nach Möglichkeit eine rechteckige Bodenfläche haben.
  3. (3)Absatz 3Der Brauseraum muß
    1. 1.Ziffer einsmindestens 10 m2 groß sein,
    2. 2.Ziffer 2die erforderliche Anzahl an Brausen und Fußwaschgelegenheiten sowie zwei Handwaschbecken aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3mit einem Zentralmischer (Sicherheitsmischer) ausgestattet sein, der nur von hiezu befugten Personen bedient werden kann und
    4. 4.Ziffer 4über einen rutschhemmenden, stufenlosen Fußbodenbelag verfügen.
  4. (4)Absatz 4Die Brauseräume sowie die Umkleideräume dürfen von außen nicht eingesehen werden können und sollen mechanisch entlüftbar sein.
  5. (5)Absatz 5Für Gymnastiksäle gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß.Für Gymnastiksäle gelten die Absatz eins bis 4 sinngemäß.
§ 15 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
  1. (1)Absatz einsFür jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Brause- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche sowie zwei nach Geschlechtern getrennte Klosettzellen samt Vorräumen vorgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Geräteraum muß
    1. 1.Ziffer einsmindestens 45 m2 groß sein,
    2. 2.Ziffer 2eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufweisen und
    3. 3.Ziffer 3nach Möglichkeit eine rechteckige Bodenfläche haben.
  3. (3)Absatz 3Der Brauseraum muß
    1. 1.Ziffer einsmindestens 10 m2 groß sein,
    2. 2.Ziffer 2die erforderliche Anzahl an Brausen und Fußwaschgelegenheiten sowie zwei Handwaschbecken aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3mit einem Zentralmischer (Sicherheitsmischer) ausgestattet sein, der nur von hiezu befugten Personen bedient werden kann und
    4. 4.Ziffer 4über einen rutschhemmenden, stufenlosen Fußbodenbelag verfügen.
  4. (4)Absatz 4Die Brauseräume sowie die Umkleideräume dürfen von außen nicht eingesehen werden können und sollen mechanisch entlüftbar sein.
  5. (5)Absatz 5Für Gymnastiksäle gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß.Für Gymnastiksäle gelten die Absatz eins bis 4 sinngemäß.
§ 15 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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