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(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik sowie zur Vertiefung des Kontaktes mit der kulturinteressierten Bevölkerung und zur allgemeinen Beurteilung der Wirksamkeit von Kulturförderungsmaßnahmen sind ein Kulturbeirat und in dessen Rahmen jedenfalls folgende ständige Fachbeiräte einzurichten:
Fachbeirat I: Bildende Kunst, Design, Film, elektronische Medien;
Fachbeirat II: Musik, Literatur, darstellende Kunst;
Fachbeirat III: Wissenschaft und Erwachsenenbildung;
Fachbeirat IV: Volksbildung, Brauchtum und Heimatpflege;
Fachbeirat V: Architektur, Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung;
Fachbeirat VI: Regionale Kulturentwicklung.
unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische
Kulturarbeit Bedacht zu nehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 140/2009)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Fachbeiräte auf unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009) |
(2) Der Landeskulturbeirat besteht aus:
a) | neun von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern sowie | |||||||||
b) | mindestens neun, höchstens aber 18 weiteren Mitgliedern, die im Hinblick auf ihre fachliche Eignung und ihr kulturelles Wirken von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen bestellt werden; diese Vorschläge werden auf Einladung der Landesregierung von bedeutenden kulturellen Einrichtungen, Organisationen, Personen und Personengruppen erstattet. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 140/2009) |
(3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürgerschaft das aktive Wahlrecht zum Oö. Landtag. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000)
(4) Für jedes Mitglied des Landeskulturbeirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf ein möglichst ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der regionalen Vertretung ebenso wie hinsichtlich der verschiedenen Kulturbereiche zu achten. Mindestens ein Drittel der Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen ausübende Kulturschaffende sein. Bei der Zusammensetzung des Landeskulturbeirates und der Fachbeiräte ist eine Ausgewogenheit von männlichen und weiblichen (Ersatz-)Mitgliedern anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000)
(6) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben gegenüber dem Land Anspruch auf
a) | Fahrtkostenvergütung für die Fahrt vom Wohnort zum Ort der Sitzung des | |||||||||
- | jeweils in Höhe | |||||||||
- | jeweils in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, wobei § 7 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift | |||||||||
b) | eine angemessene Sitzungsentschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung in einem einheitlichen Satz festzulegen ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 67/1990, 69/2011) |
(7) Abs. 6 ist auf die Mitglieder eines Fachbeirates und des Beiratsausschusses sinngemäß anzuwenden.
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik sowie zur Vertiefung des Kontaktes mit der kulturinteressierten Bevölkerung und zur allgemeinen Beurteilung der Wirksamkeit von Kulturförderungsmaßnahmen sind ein Kulturbeirat und in dessen Rahmen jedenfalls folgende ständige Fachbeiräte einzurichten:
Fachbeirat I: Bildende Kunst, Design, Film, elektronische Medien;
Fachbeirat II: Musik, Literatur, darstellende Kunst;
Fachbeirat III: Wissenschaft und Erwachsenenbildung;
Fachbeirat IV: Volksbildung, Brauchtum und Heimatpflege;
Fachbeirat V: Architektur, Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung;
Fachbeirat VI: Regionale Kulturentwicklung.
unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische
Kulturarbeit Bedacht zu nehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 140/2009)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Fachbeiräte auf unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009) |
(2) Der Landeskulturbeirat besteht aus:
a) | neun von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern sowie | |||||||||
b) | mindestens neun, höchstens aber 18 weiteren Mitgliedern, die im Hinblick auf ihre fachliche Eignung und ihr kulturelles Wirken von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen bestellt werden; diese Vorschläge werden auf Einladung der Landesregierung von bedeutenden kulturellen Einrichtungen, Organisationen, Personen und Personengruppen erstattet. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 140/2009) |
(3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürgerschaft das aktive Wahlrecht zum Oö. Landtag. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000)
(4) Für jedes Mitglied des Landeskulturbeirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf ein möglichst ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der regionalen Vertretung ebenso wie hinsichtlich der verschiedenen Kulturbereiche zu achten. Mindestens ein Drittel der Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen ausübende Kulturschaffende sein. Bei der Zusammensetzung des Landeskulturbeirates und der Fachbeiräte ist eine Ausgewogenheit von männlichen und weiblichen (Ersatz-)Mitgliedern anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000)
(6) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben gegenüber dem Land Anspruch auf
a) | Fahrtkostenvergütung für die Fahrt vom Wohnort zum Ort der Sitzung des | |||||||||
- | jeweils in Höhe | |||||||||
- | jeweils in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, wobei § 7 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift | |||||||||
b) | eine angemessene Sitzungsentschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung in einem einheitlichen Satz festzulegen ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 67/1990, 69/2011) |
(7) Abs. 6 ist auf die Mitglieder eines Fachbeirates und des Beiratsausschusses sinngemäß anzuwenden.